AUFLÖSUNG DER VERLOBUNG
Gemäss Art. 90 des Zivilgesetzbuches gelten zwei Personen als verlobt, wenn sie sich gegenseitig die Heirat versprechen. Eine besondere Form wird dafür nicht verlangt, entsprechend wird auch für die Auflösung keine besondere Form verlangt. Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, wieder zurückfordern (Ausnahme: Auflösung der Verlobung durch Tod).
SCHEIDUNG
In der Schweiz kann die Scheidung auf gemeinsamen Wunsch der Eheleute oder gegen den Willen der Ehefrau oder des Ehemannes beantragt werden. Wenn die Ehefrau oder der Ehemann sich einer Scheidung entgegenstellt, verlängert sich die Dauer des Verfahrens, und es gelten andere Voraussetzungen. Möchte man die Scheidung in der Schweiz einreichen, ist die Vorgehensweise von der Art der Scheidung abhängig. Demnach wird bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren ein Scheidungsantrag mit einer Scheidungskonvention eingereicht und bei einer Scheidung auf einseitiges Begehren erfolgt eine Scheidungsklage nach den Trennungsjahren. Weitere Informationen rund um den Ablauf der Scheidung finden Sie unter https://www.ch.ch/de/familie-und-partnerschaft/
SCHEIDUNGSFOLGEN
Eine Scheidung hat für Sie und Ihre allfälligen Kinder zahlreiche persönliche, familiäre und wirtschaftliche Folgen (Name, elterliche Sorge und Obhut, Unterhaltsbeiträge, berufliche Vorsorge, Wohnort etc.)
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